Es gibt einen Unterschied zwischen dem Testament und dem Vorsorgeauftrag

Barbara SchärzVorsorgauftragLeave a Comment

Es kommt immer wieder vor, dass ein Testament mit dem Vorsorgeauftrag verwechselt wird. Ich möchte darauf hinweisen, dass ein Testament erst bei einem Todesfall zum Tragen kommt und das Erbrecht betrifft. Die Hinterbliebenen werden es Ihnen sehr danken, dass sie ein Testament geschrieben haben. Leider kommt es aber sehr oft vor, dass das Nichtvorhandensein eines Testaments zu Problemen bei den Hinterbliebenen führt. Es ist immer besser, das selber zu regeln.

Und der Vorsorgeauftrag? Diesen benötigt man bei einer Urteilsunfähigkeit – und diese kann jederzeit eintreffen. Sei es durch einen Unfall, durch eine schwere Krankheit etc. Es ist wünschenswert, dass solche Fälle nie eintreffen, aber leider wissen wir das nie im Voraus. Deshalb ist es sehr wichtig, dass man den Vorsorgeauftrag nicht vor sich herschiebt. Bestimmen Sie jetzt, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit für Sie zuständig ist! Übrigens müssen auch Ehepaare einen Vorsorgeauftrag erstellen, denn im Eherecht ist die Rechtsvertretung nicht geregelt.

Beide Dokumente sind Urkunden und haben Formvorschriften, bei Nichtbeachtung sind sie nichtig. Es braucht dazu aber keinen Notar oder Anwalt.

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